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Satzung

Satzung
des Spiel- und Sportvereins 1949
Mühlhausen-Uelzen e.V.

A. Allgemeines

§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 03. August 1949 gegründet.
Der Verein führt den Namen
Spiel- und Sportverein 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V. (Abkürzung:
SSV 1949 Mühlhausen-Uelzen e.V.)
Die Farben sind schwarz-rot.
Sitz des Vereins ist Unna-Mühlhausen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm, Nr. 20361,
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage
und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und
als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen
zu erproben;
Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen
Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Programms für alle
Bereiche des Freizeit- und Breitensports;
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und
Vereinsveranstaltungen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –
Maßnahmen;
Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

3. Abteilungen des Vereins sind
Fußball,
Tennis und
Tischtennis
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen
beschließen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Tennisabteilung führt und verwaltet sich selbständig nach den Richtlinien ihrer eigenen Abteilungsordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 § 4
Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im
- Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
- Westfälischer Tennisverband e.V.
- Tischtennisverband Westfalen e.V.
- LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.
- Kreissportbund Unna
- Stadtsportverband Unna
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbe-
Stimmungen der Verbände als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein
den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der
Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5
Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen
werden.
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. außerordentlichen Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder
des Vereins.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen,
die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich
beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren
Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.)
oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während
des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –
pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
Für die Aufnahme in die Tennisabteilung ist eine besondere Aufnahmegebühr
erforderlich, die von der Tennisabteilung eigenverantwortlich
festgelegt wird.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
2. Streichung von der Mitgliederliste
3. Ausschluss aus dem Verein oder
4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der
juristischen Personen.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
des Kalenderhalbjahres oder zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
Die Kündigung muss per einfachen Brief erfolgen und muss vom Mitglied
eigenhändig unterschrieben sei. Einzelne Verbandsvorschriften sind
ebenfalls gültig und zu beachten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in
Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung
ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten – außer Tod -, bleiben hiervon unberührt.
§ 8
Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den
Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger
Grund gegeben ist.
Ein wichtiger Grund ist unter anderem die Kundgabe extremistischer,
rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb und außerhalb
des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und
Organisationen.
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2.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt
Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von
zwei Wochen, in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen,
schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der
etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4.Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5.Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam.
6.Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen
mitzuteilen.
7.Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen, in Fällen äußerster Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen, ab
Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist
zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, in
Fällen äußerster Dringlichkeit ist diese innerhalb von 14 Tagen
einzuberufen.
9.Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9
Beitragsleistungen und –Pflichten
Es ist ein Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung mit
Wirkung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen wird, zu leisten. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben (Ausnahme Tennisabteilung
- siehe § 6 -).
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung bzw.
die Abteilungsversammlung der Tennisabteilung.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung.
Die Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Der Halbjahresbeitrag ist zum 01.12. für das 1. Halbjahr des folgenden
Jahres und zum 01.06. für das 2. Halbjahr fällig. Die jährliche Zahlweise
erfolgt zum 01.06. eines jeden Jahres.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (Junioren, Senioren,
aktives oder passives Mitglied) festgesetzt werden.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –
pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Bei Minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren
gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitgliedes als
Gesamtschuldner.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.
Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung
besondere Beitragsregelungen festlegen
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag
(Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden. Über
die Erhebung dieses Beitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer
2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden. Der Beitrag kann
für Baumaßnahmen des Vereins und zur Abdeckung eines
unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur
Abdeckung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.
Beiträge und Umlagen, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur
Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht
anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein –gleich aus
welchem Grund- ausscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Fair Play zu beachten und
einzuhalten, wenn sie im Verein oder für den Verein handeln, auftreten
oder sportlich tätig werden. Dies betrifft das Training genauso wie
Wettkämpfe, Turniere und Veranstaltungen der Verbände, an denen der
Verein mit seinen Mitgliedern teilnimmt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spiel- und Wettkampfregeln der
Verbände in der jeweiligen Sportart zu beachten und einzuhalten. Sofern
ein Mitglied des Vereins aufgrund einer verbandsrechtlichen Norm zu einer
Geldstrafe, einem Buß- oder Ordnungsgeld im Rahmen eines
verbandsrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen wird und der
Verein dadurch vom Verband in Anspruch genommen wird, ist das
betroffenen Mitglied im Innenverhältnis verpflichtet, den Verein von
Zahlungen und Ansprüchen freizustellen und dem Verein diese Zahlungen
zu erstatten. Der Vorstand beschließt im Einzelfall. Kommt ein Mitglied
diesen Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht nach, kann der der
Vorstand gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussverfahren einleiten.

§ 10
Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied
eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich
bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener
Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen entsprechend
§ 4.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans
Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem
Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat
das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen.

D. Organe des Vereins

§ 11
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vorstand nach § 26 BGB
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des
Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich
statt. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr werden schriftlich zu den
Mitgliederversammlungen eingeladen. Zwischen dem Tag der Einberufung
und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
Außerdem wird durch Aushang im „49er Vereinsheim“
und im Aushangkasten vor dem Stadion in Unna-Mühlhausen, Zum
Osterfeld 13, auf die Versammlung hingewiesen.
Daneben ist in der örtlichen Presse mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung auf die Versammlung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Form der Einladungsfristen
gelten auch hier. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20 % der
Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen
Abteilung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche
von 4/5 erforderlich.
Die Gründung einer neuen Abteilung stellt eine Satzungsänderung dar, die
dem gegenüber dem Vereinsregister anzumelden ist.
Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB werden einzeln gewählt.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder können, wenn die Versammlung
einverstanden ist, auch am Block gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der
Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt
zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von
den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und
Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht
werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung
grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden
Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes:
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die
Auflösung/Fusion des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
10.Erhebung eines Sonderbeitrages (Umlage). Diese kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.

§ 14
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Hauptvorstand
1. Vorsitzende/r,
2. Vorsitzende/r,
Geschäftsführer/In,
Kassierer/In,
Abteilungsleiter Fußball „Sportlicher Leiter“
Leiter/In Wirtschaftsbetrieb und Stellvertreter/In
Abteilungsleiter/In Jugendfußball,
Abteilungsleiter/In Tennis,
Abteilungsleiter/In Tischtennis.

b) Erweiterter Vorstand
- den Mitgliedern des Hauptvorstandes
und
- st. Kassierer/In und st. Geschäftsführer/In
- Sozialwart/In,
- Ehrenvorsitzender/In,
- st. Sportlicher Leiter
Platzkassierer/In,
- Jugendkoordinator/In,
- Leiter/In Alt-Herren-Abteilung (einschl. Ü 40)
- Schiedsrichterobmann/In
- sowie
- 3 Beisitzer/In.
Der Hauptvorstand ist berechtigt, sachkundige Mitglieder mit der
Durchführung von Aufgaben des Vereins zu beauftragen. Ist eine
Vorstandsposition nicht besetzt, entscheidet der Hauptvorstand über die
Wahrnehmung der Aufgaben.
Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode
zusätzlich Beisitzer berufen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Leiter
der Abteilungen Jugendfußball, Tennis und Tischtennis werden nach den
Abteilungswahlen von der Mitgliederversammlung im Amt bestätigt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

§ 15
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Aufstellung des Haushaltsplanes
4. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
6. Streichung von Mitgliedern aus Mitgliederliste
7. Ausschluss von Mitgliedern
8. Bestellung von Vereinsämtern (z.B. Platzwart)
9. Vergütungen für Vereinstätigkeiten
Beschlüsse können in eiligen Fällen vom Vorstand nach § 16 der Satzung
gefasst werden.

§ 16
Vorstand nach § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende
und Hauptgeschäftsführer/In und der Abteilungsleiter/In Tennis.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Personen
abgegeben, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende
sein muss.

§ 17
Verantwortung der Kassengeschäfte
Der/Die KassiererIn trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Er/Sie hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 18
Vergütung der Vereinstätigkeit
Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Entschädigung ausgeübt werden.
Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 19
Beschlussfassung und Protokollierung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen
Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§ 20
Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel
im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung
des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser
Satzung.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des Vereins.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 22
Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf
zu erlassen:
1. Ehrenordnung
2. Beitragsordnung
3. Finanzordnung
4. Geschäftsordnung

§ 23
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Ihre
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich alle Kassen des Vereins mit
allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

G. Schlussbestimmungen

§ 24
Auflösung des Vereins und Vermögensverfall
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle
der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins
bestellt.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unna,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 25
In Kraft treten der Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
20. Juni 2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm in Kraft.
Die bisherige Satzung und die Änderungen zur Satzung des Vereins
treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Unna, den 20. Juni 2013

 

Die Satzung findest du hier: